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Website aktualisiert am 7. November 2022

Der Verein

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     REGINA SAPIANTIAEist ein kultureller und philanthropischer Verein,apolitisch, überparteilich u gemeinnützig, ​mit dem einzigen Ziel, KULTUR in all ihren Formen und ohne jeden Unterschied zu verbreiten, unsere Traditionen zu bewahren und am Leben zu erhalten, die Erinnerung an unsere Wurzeln und unser Interesse zu erneuern, insbesondere bei jungen Menschen Geschichte.

           

    Aus diesem Grund macht unser Verein keinen Unterschied, in Bezug auf seine Mitglieder und nicht, hinsichtlich Alter, Geschlecht, Religion oder auf andere Weise, da wir absolut sicher sind, dass CULTURE keine hatund nicht haben sollenkeine Einschränkung, ausnahmslos allen zur Verfügung zu stehen, denn nur mit ihr war die Evolution der Menschheit möglich und nur dank ihr wird dies auch in Zukunft möglich sein. 

          _cc781905-5cde-3194 -bb3b-136bad5cf58d_ Der VereinREGINA SAPIENTIAEverpflichtet sich daher, Treffen kultureller Art zu organisieren sowie mit seinen Mitgliedern an kulturellen Veranstaltungen im Allgemeinen teilzunehmen, die von Einzelpersonen und/oder Vereinigungen organisiert werden.

Für Informationen und Mitteilungen:

regina.sapientiae@yahoo.com 

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MADRINA D'ONORE

Sua Altezza Reale la Principessa

Maria Beatrice di Savoia

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Präsident

guglielmo bonanno di san lorenzo

Guglielmo Bonanno von San Lorenzo (Tarent, 1969).

 

    Abschluss in Politikwissenschaften, historisch-politische Adresse, mit einer Arbeit über Vittorio Emanuele III Athenaeum "Regina Apostolorum" von Rom, mit einer Dissertation über Königin Elena.  Master in Kriminologie und forensischen Rechtswissenschaften, Master in Journalismus und Kommunikation und Mater in Public Relations und Kommunikation, ist Ritter des Verdienstordens von Savoyen , Ritter und Verdienst des Heiligen Militärischen Konstantinischen Ordens des Heiligen Georg (spanischer Zweig), Verdienst des Nationalen Instituts für die Ehrengarde im RR des Pantheons, Akademiker der Verdienste  der Akademie_cc781905- 5cde-3194-bb3b-136bad5cf58d_ Bonifacian und  Academician of Merit der Norman Academy, etc..

   

     In virtù  delle sue conoscenze  e delle_cc781905- 5cde-3194-bb3b-136bad5cf58d_ seine kontinuierliche Charakterforschung  historisch, from  20. April_cc781905-5cde-3194-bb3b-5194-bb_5194-bb_5194-bb_glia.2514Internationales Institut  für edles Recht, Geschichte und Heraldikdi  Viareggio (LU). Ehemaliger Inspektor  für Apulien des Nationalen Instituts für die Ehrengarde bei der RR.TT. des Pantheons in Rom, für sein wichtiges humanitäres Engagement wurde er mit dem Großen Verdienstkreuz des Roten Kreuzes der Elfenbeinküste und dem Silbernen Kreuz des Deutschen Roten Kreuzes , verschiedenen anderen zivilen und militärischen und den Vereinten Nationen ausgezeichnet Auszeichnungen.

     

     In Anerkennung seiner Studien und biografischen Veröffentlichungen zum LL.MM. Vittorio Emanuele III und Elena, im Jahr 2017 erhielt er von Seiner Königlichen Hoheit Prinz Vittorio Emanuele von Savoyen dieGoldenes Verdienstkreuz des Verdienstordens von Savoyen.

 

    Schon immer leidenschaftlich an der Geschichte des Zweiten Weltkriegs interessiert, war er 2009 Autor einer eingehenden Recherche zu militärischen, strategischen und geopolitischen Aspekten, über die Kriegsführung der italienischen Militärführung im Zeitraum 1940-1945, title „DER ITALIENISCHE KRIEG“  (demnächst in dritter Auflage).

     

      2016 veröffentlichte er eine umfangreicheBiographie der Königin Elena,  mit dem Titel "ELENA VON ITALIEN - Die gute Königin“, präsentiert mit großem Erfolg in vielen italienischen Gemeinden und am 16. November 2019 auch in Montenegro, in der Stadt Cetinje, Ancient  montenegrinische Hauptstadt und Geburtsort von Königin Elena, auf Einladung der Universität von Montenegro und die Nationalbibliothek von Montenegro.

     

     Er hat kürzlich eine Biographie veröffentlicht, die HM König Umberto II gewidmet ist, mit dem Titel "UMBERTO II - Der Prinz, der König, der Mann",deren erste Präsentation am 12. Januar 2020 in Todi (PG) stattfand.

Derzeit schreibt er fleißig an seinem neuen Buch "RASSENGESETZE - Die Ursprünge und Folgen - Wer wollte sie und wer widersetzte sich", dessen Veröffentlichung für die erste Hälfte des Jahres 2023 erwartet wird. 

 

E-Mail:  President.regina.sapientiae@gmail.com

Segretaria

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Addetta al cerimoniale.
Delegata per Montenegro
e Serbia.


 

Dott.ssa Bojana Miljanic

E-Mail:  segreteria.regina.sapientiae@gmail.com

Mitglieder und Anerkennungen

Regina Sapientiae
Regina Sapientiae

Mitglieder können innerhalb des Vereins unterschiedliche Positionen einnehmen.

Wie ausdrücklich in Absatz 3 von Artikel 5 dello Statuto (vollständig unten angegeben) angegeben, gibt es tatsächlich fünf Arten von Mitgliedern:

  • GRÜNDER:sind die Mitglieder die den Verein gegründet haben "Regina Sapientiae„. Sie haben Stimmrecht und Wählbarkeit für die von der Vereinigung eingerichteten Ämter;

  • HONORARE:diejenigen, denen die Aufnahme in den Verein für besondere Verdienste im Bereich der Kultur und des sozialen Nutzens angeboten wird. Sie sind stimm- und wahlberechtigt für die vom Verband eingerichteten Ämter. Die Ernennung erfolgt nach Annahme durch die Interessenten;

  • UNTERSTÜTZER:sind diejenigen, die zusätzlich zur ordentlichen Quote außerordentliche freiwillige Beiträge leisten. Sie sind stimm- und wahlberechtigt für die vom Verein zur Verfügung gestellten Ämter;

  • GEWÖHNLICHE:Members die den jährlich von der Versammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag entrichten. Sie sind stimm- und wahlberechtigt für die vom Verein zur Verfügung gestellten Ämter;

  • SYMPATHISER:Minderjährige im Alter zwischen 16  und unter 18 Jahren, zugelassen gemäß den Bestimmungen von Statut. Sie haben kein Stimmrecht und keine Wählbarkeit für die von der Vereinigung bereitgestellten Ämter, bis sie volljährig sind, vorbehaltlich der Ernennung zu mindestens Ordinary Members. Sie zahlen 50 % des für die anderen Mitglieder vorgesehenen Jahresbeitrags.

Jede Art von Member  erhält die nummerierte persönliche Karte . Alle Mitglieder können ausgezeichnet werden eines oder mehrVORTEILEdes Vereins, für individuelle Verdienste, natürlich identifiziert im BereichKultur,oder auch in der aktiven Teilnahme am Leben und Funktionieren des Vereins selbst.

Regina Sapientiae
Regina Sapientiae

Satzung der REGINA SAPIENTIAE Association

Steuernummer: 90262620736

KUNST. 1 – (Name und Sitz)

  1. Der Kulturverein REGINA SAPIENTIAE konstituiert sich als faktisch freier Verein, unpolitisch, überparteilich, zeitlich unbegrenzt und gemeinnützig, geregelt nach Titel I Kap. III-Kunst. 36 und folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie durch das folgende Gesetz. Der Verein hat seinen Sitz in Taranto, via Mediterraneo Nr.68. Der Verwaltungsrat kann Nebenbüros, Büros und Vertretungen an anderen italienischen und ausländischen Standorten errichten. Der Verein kann auf Beschluss des Vorstandes anderen Vereinen oder Körperschaften beitreten, wenn dies für die Erreichung der Vereinszwecke von Nutzen ist.

 

KUNST. 2 - (Zweck)

  1. Der Verein ist unpolitisch, überparteilich, gemeinnützig und führt kulturelle Aktivitäten durch;

  2. Die vorgeschlagenen Ziele sind insbesondere: Kulturelle Initiativen historischer, literarischer, musikalischer, wissenschaftlicher und pädagogischer Natur von Einzelpersonen oder anderen Vereinigungen und/oder Organisationen mit denselben Zwecken zu fördern, zu sponsern, zu sponsern und zu teilen, die als nützlich erachtet werden die der Verbreitung von Bildung und Kultur im Allgemeinen, von sozialem Nutzen und Solidarität, im Inland und im Ausland.

 

KUNST. 3 - (Mitglieder)

  1. Alle natürlichen Personen von einwandfreier und bewährter Moral, die die Ziele dieses Vereins teilen, die diese Satzung und alle internen Vorschriften akzeptieren, die einen regulären Aufnahmeantrag stellen und sich verpflichten, die vorgesehene Zahlung zu leisten Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag;

  2. Minderjährige können ab dem vollendeten 14. (vierzehnten) Lebensjahr ebenfalls zugelassen werden und müssen 50 % der für Erwachsene vorgesehenen Gebühren entrichten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung beider Elternteile erforderlich. Auch minderjährige Mitglieder müssen sich an das halten, was im vorherigen Punkt angegeben ist. Mitglieder unter 18 Jahren haben KEIN Stimmrecht in der Vereinigung und können nicht in ein internes Amt gewählt werden;

  3. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand oder der Präsident nach freiem Ermessen. Jede Ablehnung wird nicht begründet;

  4. Im Zulassungsantrag muss der Bewerber: 1) vollständige Personalien angeben, die durch eine Kopie eines gültigen Ausweisdokuments garantiert werden; 2) Adels- und akademische Titel angeben; 3) verpflichten sich zur Zahlung der Aufnahmegebühr (einmalig) und des jährlichen Mitgliedsbeitrages, der vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedern jährlich mitgeteilt wird. Bei fehlender Mitteilung gilt die Jahresgebühr als in der vorherigen Maßnahme bestätigt; Die Pflichten des Mitglieds sind: a) zur Erreichung der Vereinsziele beizutragen; b) Beitrag zur Konzeption und Umsetzung der assoziativen Initiativen; c) die Weisungen der Organe einzuhalten; d) an der Versammlung teilnehmen und auf Vorladungen der Körperschaften reagieren; e) verpflichten sich, die Würde und Ehre des Vereins zu wahren; f) durch den Mitgliedsbeitrag und in jedem Fall durch Befolgung der Weisungen des Vorstandes in diesem Sinne zur Finanzierung des Vereins beizutragen. Die Rechte des Mitglieds sind: a) sich um Unternehmenspositionen zu bewerben; b) durch Abstimmung zu den Entscheidungen in der Versammlung beitragen; c) zur Bestimmung des Vereinslebens beitragen, Vorschläge und Anträge in der Versammlung einbringen, andere Mitglieder einbeziehen, dem Präsidenten oder dem Vorstand die Zusammenarbeit mit Dritten vorschlagen; d) auf die assoziativen Strukturen zugreifen, sofern verfügbar; e) nimmt als Revisionsstelle an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

  5. Es gibt FÜNF Kategorien von Mitgliedern:

 

        Gründer: sind diejenigen, die diese Vereinigung gegründet haben;

       Sympathisanten: Minderjährige unter 18 Jahren, die gemäß den Bestimmungen dieses Statuts zugelassen sind;

       Ordinär: sind diejenigen, die die jährlich von der Versammlung festgelegte Registrierungsgebühr zahlen;

       Unterstützer: sind diejenigen, die zusätzlich zur ordentlichen Quote freiwillige außerordentliche Beiträge leisten;

       Honorare: sind diejenigen, denen die Aufnahme in die Vereinigung aufgrund besonderer persönlicher Verdienste im Bereich -3194-bb3b-136bad5cf58d_     _cc781905-5cbbde-3194-3194 angeboten wird -136bad5cf58d_   _cc781905-5cde-3194-bb3b- von sozialem Nutzen.

  1. Der Verein sieht auch die Verleihung von Verdiensten an natürliche oder juristische Personen vor. Es gibt 3 Verdienstkategorien, die vom Vorstand oder vom Präsidenten mit motu proprio verliehen werden können, um diejenigen zu belohnen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder im Bereich Werbung, Sponsoring, Sponsoring und Teilen erworben haben von kulturellen Initiativen historischer, literarischer, musikalischer, wissenschaftlicher und didaktischer Natur, die für den Kulturverein "REGINA SAPIENTIAE" oder für die Verbreitung von Bildung und Kultur im Allgemeinen und im Bereich des sozialen Nutzens als nützlich erachtet werden. Diese Verdienstkategorien, in aufsteigender Reihenfolge in Bronze, Silber und Gold, werden von der jeweiligen Urkunde begleitet, die vom Präsidenten und vom Sekretär/a unterzeichnet wurde, und (wenn möglich) von einer Gedenkmedaille in der Farbe des jeweiligen Metalls;

  2. Die Mitgliedschaft ist unbefristet, unbeschadet des Widerrufsrechts. Dieses Recht kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung geltend gemacht werden, die per Einschreiben mit Rückschein an den Präsidenten oder den Vorstand zu richten ist. Das austretende Mitglied ist in jedem Fall zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr verpflichtet und hat keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beträge;

  3. Die Nichtzahlung der Jahresgebühr für ZWEI aufeinanderfolgende Jahre führt zum endgültigen Ausschluss des Mitglieds aus der REGINA SAPIENTIAE Association ohne Vorankündigung;

  4. Der Verein regelt die Nichtübertragbarkeit des Mitgliedsbeitrages bzw. Beitrags mit Ausnahme der Übertragungen von Todes wegen und deren Nichtaufwertbarkeit.

 

KUNST. 4 - (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich gegenüber anderen Mitgliedern sowie gegenüber verbandsexternen Themen mit Würde und Respekt zu verhalten und in jedem Zusammenhang moralisch einwandfrei zu sein. Allein der Vorstand oder der Präsident behalten sich das Recht vor, ein Verhalten von Mitgliedern, das nicht dem bisher Beschriebenen entspricht, unabhängig zu prüfen und einen möglichen unwiderruflichen Ausschluss aus dem Verein zu prüfen, auch bei Ereignissen oder Verhaltensweisen außerhalb des Vereins Kontext dieses Vereins;

  2. Die Mitglieder haben das Recht, die Körperschaftsorgane zu wählen und in ihnen gewählt zu werden, vorbehaltlich einer ausdrücklichen Kandidatur, die durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten oder den Vorstand per Einschreiben mit Rückschein von mindestens 30 Tagen erfolgen muss . vor jeder Sitzung/Abstimmung;

  3. Alle Mitglieder haben das Recht, über die Aktivitäten des Vereins informiert zu werden. Diese Mitteilung erfolgt per E-Mail an die Adresse, die bei der Zulassung des Aktionärs mitgeteilt oder durch eine andere gültige und nachweislich funktionsfähige ersetzt wird;

  4. Der Präsident, die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle anderen Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die zuvor durch Schreiben des Präsidenten oder des Verwaltungsrats genehmigt wurden und die bei der Ausübung der ausgeübten Tätigkeit tatsächlich entstanden sind. Diese Informationen werden allen Mitgliedern jährlich mittels eines Berichts mitgeteilt, der an die im vorherigen Punkt genannte E-Mail-Box gesendet wird;

  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag innerhalb der festgelegten Fristen zu zahlen und diese Satzung und alle internen Vorschriften einzuhalten;

  6. Die Bedingungen für die Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags werden zwischen dem 1. Januar und dem 31. März eines jeden Jahres festgelegt. Im Falle der Nichtzahlung gilt das Mitglied ab dem 1. April desselben Jahres als „säumig“, und ab diesem Datum werden ZWEI Jahre berechnet, nach denen das Mitglied „wegen Nichtzahlung“ aus der Vereinigung ausgeschlossen wird ", ohne Vorankündigung und/oder Mitteilung;

  7. Mitglieder, die dem Verein ab dem 1. Oktober beitreten, müssen den Jahresbeitrag für das laufende Jahr NICHT entrichten. Ihre für den Beitritt zur Vereinigung gezahlte Gebühr wird für das gesamte folgende Jahr nützlich sein, einschließlich der laufenden Monate November und Dezember;

  8. Der Präsident, der emeritierte Präsident, die Gründungsmitglieder und die verdienstvollen Mitglieder sind NICHT verpflichtet, den Jahresbeitrag zu zahlen;

  9. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit im Verein ausschließlich persönlich, ehrenamtlich und unentgeltlich, gemeinnützig, auch indirekt, nach persönlicher Verfügbarkeit aus.

 

KUNST. 5 - (Austritt und Ausschluss des Aktionärs)

  1. Das Mitglied kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand aus dem Verein austreten.

  2. Ein Mitglied, das gegen die in dieser Satzung festgelegten Pflichten verstößt, kann durch Ausschlussverfügung aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wie in Artikel 4 Absatz 1 dieser Satzung angegeben. Dem Ausschluss geht ein Schreiben mit der Bitte um Erläuterungen voraus, auf das das Mitglied (sofern angenommen) innerhalb von 30 Tagen antworten kann. Diese Antwort wird vom Präsidenten und/oder vom Vorstand geprüft, der die unwiderrufliche Entscheidung trifft, das Mitglied in der REGINA SAPIENTIAE Association zu behalten oder es auszuschließen. Als Maß für heilbares Verhalten ist die Hypothese der vorübergehenden „Suspendierung“ vorgesehen. Über die Dauer der Suspendierung entscheiden der Präsident und/oder der Vorstand;

  3. Wenn die Suspendierung / der Ausschluss vom Vorstand beschlossen wird, erfolgt diese in geheimer Abstimmung und nach Anhörung / Verlesung der Begründungen des Interessenten. Die interessierte Partei kann innerhalb von 30 Tagen beim Präsidenten und/oder dem Verwaltungsrat Beschwerde einlegen. aus der Mitteilung der Suspendierung/des Ausschlusses und begründet dies durch eine beglaubigte schriftliche Mitteilung an die vorgenannte Person. Die endgültige Antwort wird dem Interessenten innerhalb von 30 Tagen zugesandt. ab Eingang der Beschwerde.

Die Anrufung des ordentlichen Richters ist nicht zulässig.

 

KUNST. 6 - (Körperschaften)

  1. Die Organe des Vereins sind:

  • Präsident;

  • Emeritierter Präsident;

  • Sekretär;

  • Der Aufsichtsrat;

  • Schiedsgericht;

  • Aktionärsversammlung.

  1. Alle Unternehmensämter werden unentgeltlich übernommen.

 

 

KUNST. 7 - (Montage)

Die Versammlung ist das souveräne Organ des Vereins und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.

  1. Sie wird mindestens einmal jährlich durch den Präsidenten der Vereinigung (oder wer an seine Stelle tritt) durch eine schriftliche Einladung per E-Mail mindestens 10 Tage vor dem für die Versammlung festgesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung einberufen einige Jobs; Die Versammlung wird auch einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt oder wenn der Vorstand es für erforderlich hält;

  2. Die Versammlung kann ordentlich oder außerordentlich sein. Außerordentlich ist die Einberufung zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins. In allen anderen Fällen ist es normal.

 

 

KUNST. 8 - (Aufgaben der Versammlung)

  1. Die Versammlung muss:

  • Genehmigen Sie den End- und Budgetkontoauszug;

  • Legen Sie die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags fest;

  • Bestimmen Sie die allgemeinen programmatischen Linien der Tätigkeit des Vereins;

  • Genehmigen Sie alle internen Vorschriften;

  • über Anträge auf Neumitgliedschaft und den Ausschluss von Mitgliedern abschliessend zu beraten, sofern dies nicht bereits durch den Präsidenten und/oder den Vorstand geschehen ist, oder nur auf deren ausdrücklichen Wunsch;

  • Wahl des Präsidenten und des Vorstands;

  • Beraten über alles andere, was gesetzlich oder satzungsgemäß erforderlich ist, oder zur Prüfung durch den EZB-Rat vorgelegt werden.

 

KUNST. 9 - (Gültigkeit von Hauptversammlungen)

  1. Unbeschadet der Einberufung einer außerordentlichen Versammlung ist es für die Einberufung einer Versammlung erforderlich, mindestens 30 (dreißig) ordnungsgemäß registrierte ordentliche Mitglieder, Unterstützer oder Institutionen zu erreichen;

  2. Die Mitgliederversammlung besteht aus ordnungsgemäß registrierten Personen und Körperschaften und kann nur unter dem Vorsitz des Präsidenten abgehalten werden. Damit die Versammlung bei erster Einberufung gültig ist, muss mindestens die Hälfte der nicht säumigen Mitglieder anwesend oder +1 vertreten sein und Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle einer zweiten Einberufung ist die Versammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen nicht säumigen Mitglieder gültig. Die Beschlüsse, die Änderungen der vorliegenden Satzung zum Gegenstand haben, müssen in jedem Fall mit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden nicht säumigen Mitglieder gefasst werden;

  3. Für jedes Mitglied sind nicht mehr als ZWEI Vollmachten zulässig;

  4. Die Beschlüsse der ordentlichen Versammlung werden von der Mehrheit der Anwesenden und der durch Bevollmächtigte vertretenen Personen gefasst; sie werden mit offener Abstimmung zum Ausdruck gebracht, mit Ausnahme derjenigen, die Menschen und die Qualität von Menschen betreffen (oder wenn die Versammlung dies für angemessen hält);

  5. Die außerordentliche Versammlung beschließt Satzungsänderungen bei Anwesenheit der Hälfte +1 der Mitglieder und durch einen bewussten Beschluss der Mehrheit der Anwesenden; löst den Verein auf und verteilt sein Vermögen mit Zustimmung von ¾ der Mitglieder.

 

KUNST. 10 - (Sekretariat und Aufzeichnung)

  1. Die Beratungen und Beschlüsse der Versammlung werden in einem vom Sekretär erstellten und vom Präsidenten unterzeichneten Protokoll zusammengefasst; jeder Anteilinhaber hat das Recht, das Protokoll einzusehen und eine Kopie zu erhalten;

  2. Die Vorrechte des Sekretärs sind: a) den Vorsitz zu führen und den Vorstand einzuberufen und die Tagesordnung festzulegen; b) die eventuelle Ernennung des Vizesekretärs und des Schatzmeisters als Mitglieder des Sekretariats; c) Bank- und Postkonten eröffnen und schliessen sowie Inkassoverfahren durchführen; d) Unterzeichnung einer Urkunde bezüglich der Vereinigung, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Vorstand. Bewahren Sie die Archive und alle Unterlagen auf, einschließlich der Buchhaltungsunterlagen des Vereins. Der Sekretär kann den Mitgliedern eine besondere Vollmacht für die Leitung der Aktivitäten erteilen, vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstands oder des Präsidenten allein. Im Falle des Fehlens einer Person oder wegen Abwesenheit oder Verhinderung des Sekretärs gehen alle ihm zustehenden Befugnisse im Zusammenhang mit den Sitzungen des Verwaltungsrats auf den stellvertretenden Sekretär über. In Ermangelung beider an das dienstälteste Mitglied des Verwaltungsrats.

 

KUNST. 11 - (Vorstand)

  1. Der Vorstand besteht aus DREI Mitgliedern, die von der Versammlung gewählt werden;

  2. Der Vorstand ist gültig konstituiert, wenn die Mehrheit (50 % + 1) der Mitglieder anwesend ist. Besteht der Vorstand nur aus drei Mitgliedern, so ist er bei Anwesenheit aller Mitglieder gültig konstituiert. Sie entscheidet mit Mehrheit der Anwesenden;

  3. Der Vorstand nimmt alle Handlungen der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung vor, die nicht ausdrücklich der Versammlung übertragen werden; erstellt und präsentiert der Versammlung den Jahresbericht über die Tätigkeit des Vereins, die Schlussbilanz und das Budget;

  4. Der Verwaltungsrat bleibt für FÜNF Jahre im Amt und seine Mitglieder können für 02 (zwei) Mandate wiedergewählt werden, mit Ausnahme von Verzicht/Rücktritt.

 

KUNST. 12 - (Präsident)

  1. Der Präsident bleibt nach seiner Ernennung ZEHN Jahre im Amt und kann ohne Mandatsbeschränkung für einen ähnlichen Zeitraum erneut bestätigt werden;

  2. Er ist gesetzlicher Vertreter des Vereins, präsidiert den Vorstand und die Versammlung, beruft die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu ordentlichen und außerordentlichen Einberufungen ein;

  3. Er kann im Amt durch einstimmigen Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung ersetzt werden, ausdrücklich einberufen und ohne andere Punkte auf der Tagesordnung, deren Beschluss vom Verwaltungsrat innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach der Abstimmung bestätigt werden muss Montage ;

  4. Vorgesehen ist die Figur des emeritierten Präsidenten, der von der Hauptversammlung auch außerordentlich mit mindestens ¾ der Stimmen gewählt werden kann;

  5. Der emeritierte Präsident nimmt mit Stimm-, Wahl- und Wahlrecht an der Versammlung teil und wirkt im Lenkungsausschuss mit beratender und vorschlagender Funktion mit. Das Amt des emeritierten Präsidenten läuft nicht aus;

  6. Der Präsident hat folgende Befugnisse: a) Einberufung und Leitung der Versammlung sowie Festlegung der Tagesordnung nach Einholung der Stellungnahme des Vorstands; b) Erteilung oder Ablehnung von Vollmachten; c) Einberufung und Vorsitz des Schiedsgerichts, falls erforderlich, und Festlegung seiner Tagesordnung; d) Ernennung des Rechnungsprüfers; e) den/die Vizepräsident(en) als Mitglieder des Präsidiums ernennen; f) Ernennung, Abberufung, Ersetzung des Sekretärs, des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Schiedsgerichts.

 

KUNST. 13 - (Wirtschaftliche Ressourcen)

Die wirtschaftlichen Ressourcen des Vereins bestehen aus:

  1. Mitgliedsbeiträge und Beiträge;

  2. Beiträge von Privatpersonen oder Organisationen, Vereinen etc.;

  3. Erbschaften, Schenkungen und Vermächtnisse;

  4. Andere Einkünfte, die mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vereinbar sind.

  1. Dem Verein ist es ABSOLUT VERBOTEN, Gewinne und Betriebsüberschüsse sowie Mittel, Rücklagen oder Kapital während der Lebensdauer der Institution zugunsten von Direktoren, Mitgliedern, Teilnehmern, Arbeitnehmern oder Mitarbeitern und im Allgemeinen an Dritte auszuschütten, auch nicht indirekt, es sei denn die Bestimmung oder Verteilung gesetzlich vorgeschrieben ist oder zugunsten von Einrichtungen durchgeführt wird, die per Gesetz, Satzung oder Verordnung Teil derselben einheitlichen Struktur sind und dieselbe Tätigkeit ausüben, oder andere institutionelle Tätigkeiten, die direkt und ausdrücklich durch die geltende Gesetzgebung erforderlich sind ;

  2. Der Verein ist verpflichtet, alle Gewinne und Verwaltungsüberschüsse ausschließlich für die Entwicklung von Aktivitäten zu reinvestieren, die der Verfolgung der in Punkt 2 des vorstehenden Artikels 2 angegebenen Zwecke dienen.

 

 

KUNST. 14 - (Wirtschafts- und Finanzbericht)

  1. Der Wirtschafts-Finanzbericht des Vereins ist jährlich und beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres. Die Schlussrechnung enthält alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Jahres;

  2. Das Voranschlagskonto enthält die Ausgaben- und Einnahmenprognosen für das Folgejahr;

  3. Die Wirtschaftsrechnung wird vom Vorstand erstellt und von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit den in dieser Satzung vorgesehenen Mehrheiten genehmigt, mindestens 20 Tage am Sitz des Vereins hinterlegt. vor der Versammlung und kann von jedem Mitglied eingesehen werden;

  4. Die Schlussrechnung muss bis zum 30. April des auf den Abschluss des Geschäftsjahres folgenden Jahres genehmigt werden.

 

KUNST. 15 - (Kollegium der Schiedsrichter)

  1. Das Schiedsgericht kann, wenn es zu seiner Bildung für notwendig erachtet wird, durch Ernennung von drei bis fünf Mitgliedern, die aus den stimmberechtigten Mitgliedern ausgewählt werden, zusammengesetzt werden. Er bleibt zwei Jahre im Amt und seine Mitglieder werden von der Versammlung gewählt. Die Funktion eines Mitglieds des Schiedsgerichts ist mit der eines Vorstandsmitglieds unvereinbar. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die vom Präsidenten vertretene These. Das Schiedsgericht ist das Gewährleistungsorgan des Vereins in Bezug auf die Tätigkeit der Vereinsorgane und das Verhältnis zwischen ihnen und den einzelnen Mitgliedern. Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen die Erfordernisse der Ehrbarkeit und Ehrbarkeit erfüllen. Sie müssen von den Mitgliedern als aktive Mitglieder anerkannt und in der Vereinigung für ihre klaren und offensichtlichen moralischen Qualitäten geschätzt werden. Die Befugnisse des Schiedsgerichts sind: a) die Beurteilung der Beschwerden der Mitglieder gegen die Beschlüsse des Vorstands b) die Beilegung interner Streitigkeiten c) die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen in endgültiger und unanfechtbarer Form d ) Der Amtsentzug bei besonders schweren Verstößen gegen die Satzung oder Verletzung des Ansehens des Vereins.

 

 

KUNST. 16 - (Außerordentliche Geschäftsführung)

  1. Eine außerordentliche Geschäftsführung wird in folgenden Fällen bestimmt: a) Suspendierung oder Abberufung des Sekretärs oder der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats; b) Rücktritt des Sekretärs oder der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats. Im Falle einer außerordentlichen Geschäftsführung gehen alle Befugnisse auf das Schiedsgericht über. Innerhalb von 120 Tagen müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats neu gewählt werden;

 

 

KUNST. 17 - (Disziplinarstrafen)

  1. Die folgenden Disziplinarmaßnahmen sind: a) Formelle Rüge; b) wirtschaftliche Sanktion; c) Verbot bestimmter Aktivitäten und/oder der Verwendung von assoziativen Strukturen; d) Sperrung der Stimmen in der Hauptversammlung; e) Suspendierung vom Gesellschaftsamt; f) Entlassung aus dem Gesellschaftsamt; g) Ausschluss aus dem Verein. Unter einer Abmahnung versteht man ein vom Verwaltungsrat erstelltes schriftliches Dokument, das darauf abzielt, auf konkrete Verstöße gegen die Satzung, die Reglemente, die Weisungen der Organe hinzuweisen. Eine wirtschaftliche Sanktion bedeutet die Verpflichtung, einen außerordentlichen Beitrag in die Vereinskasse einzuzahlen. Die wirtschaftliche Sanktion wird vom Verwaltungsrat verhängt, der seine Körperschaft gründet. Unter Verbot wird die vom Vorstand getroffene Vorschrift verstanden, die darauf abzielt, das einzelne Mitglied von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit oder der Nutzung eines Vereinsraumes auszuschließen. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei schwerwiegenden Verstößen. Ihre Dauer wird vom Vorstand festgelegt. Stimmsperre, Amtsenthebung, Amtsenthebung, Ausschluss kann bei besonders schwerwiegenden Verstößen durch das Schiedsgericht ausgesprochen werden. Das Einfrieren und Aussetzen von Stimmen sind vorübergehende Maßnahmen; die Entlassung und der Ausschluss sind rechtskräftig. Jedes Mitglied kann eine gegen ihn gerichtete Bestimmung vor dem Schiedsgericht oder in Ermangelung eines solchen vor dem Vorstand anfechten, der das Recht hat, die Bestimmung aufzuheben oder zu ändern.

 

KUNST. 18 - (Auflösung und Vermögensübertragung)

  1. Die eventuelle Auflösung des Vereins wird von der Versammlung mit den Modalitäten der Kunst beschlossen. 9 oder durch den Vorstand einstimmig mit Zustimmung des Präsidenten, ohne die die Auflösung des Vereins nicht erfolgen kann. In diesem Fall ist der Auflösungsbeschluss unwiderruflich.

  2. Im Falle einer Auflösung aus irgendeinem Grund ist der Verein verpflichtet, das Vermögen der nicht gewerblichen Einrichtung auf eine andere nicht gewerbliche Einrichtung zu übertragen, die eine ähnliche institutionelle Tätigkeit ausübt, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, mit ähnlichen Zwecken oder für die des öffentlichen Dienstes nach Anhörung der in Artikel 3 Absatz 190 des Gesetzes vom 23. Dezember 1996 Nr. 1 genannten Kontrollstelle. 662, und sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist;

 

KUNST. 19 - (Schlussbestimmungen)

Für alles, was in dieser Satzung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und der anwendbaren Gesetze.

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